§ 12 StVollzG

Ausführung aus besonderen Gründen

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Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026