§ 12 StVollzG
Ausführung aus besonderen Gründen
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026