§ 132 StVollzG
Kleidung
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Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
Suchhilfen: eigene Kleidung benutzen, Kleidungswechsel im Heim, Kleidungsreinigungspflicht, Bettzeug selbst bereitstellen, Kosten für Kleidung tragen, Sicherheitsgründe bei Kleidung, nutzen, reitstellen