§ 141 StVollzG

Differenzierung

📖 🔍

(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.

(2) Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026

Suchhilfen: offener Vollzug, geschlossener Vollzug, Haftplatzbedarf, Sicherheitsvorkehrungen Haft, Unterbringung Gefangener, Gefangenenbetreuung, Haftplatzzuweisung, bringung