§ 144 StVollzG
Größe und Ausgestaltung der Räume
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(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.
Suchhilfen: Raumgröße, Luftmenge im Raum, Heizungspflicht, Fensterfläche Mindestgröße, Wohnraumgestaltung, Freizeitbereich Ausstattung, Lüftungsanforderungen, stattung