§ 173 StVollzG

Kleidung, Wäsche und Bettzeug

📖

Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

Suchhilfen: Gefangenen Kleidung benutzen, Gefangenen Wäsche, Gefangenen Bettzeug, Eigenes Gefängniszeug, Kleiderpflicht im Gefängnis, Gefängniswäsche selbst reinigen, nutzen