§ 23 StVollzG

Grundsatz

📖

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

Suchhilfen: Kontakt Gefangener Außen, Besuchsrecht Häftling, Kommunikation Haft, Außenkontakte Gefangener, Besuch im Gefängnis, Kontaktpflege Haft, Verkehr mit Außenstehenden