§ 25 StVollzG
Besuchsverbot
📖
↗ Links
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- 1.
- wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- 2.
- bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.
Suchhilfen: Besuchsverbot, Gefangenen Besuch untersagen, Anstaltsleiter Besuch verbieten, Gefängnis Besuch sperren, Sicherheitsgefährdung durch Besucher, Schädlicher Einfluss Besucher, Besuchsanlass verweigern, Gefangenen Eingliederung behindern, sagen, bieten, gliederung