§ 58 StVollzG

Krankenbehandlung

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Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4.
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

Suchhilfen: Krankenbehandlung für Gefangene, medizinische Versorgung im Strafvollzug, Zahnersatz für Inhaftierte, Arzneimittel im Gefängnis, Rehabilitation im Vollzug, Arbeitstherapie für Häftlinge, Diagnose und Heilung in Haft, Verband- und Hilfsmittel für Gefangene, sorgung