§ 67 StVollzG

Allgemeines

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Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benutzen.

Suchhilfen: Freizeitbeschäftigung Gefangene, Bildungsangebote Haft, Sport im Gefängnis, Bibliotheksnutzung Haft, Freizeitgruppe für Häftlinge, Unterricht für Inhaftierte, Fernunterricht Haft, Lehrgänge im Gefängnis, zeitbeschäftigung