§ 12 StVorV
Feststellung
📖
↗ Links
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.
Suchhilfen: Feststellung beantragen, Eingliederungsberechtigung erhalten, Berufsförderungsdienst Meldung, Soldatenversorgung Feststellung, Eingliederungsschein Zustellung, Bundeswehr Eingliederung, antragen, gliederungsberechtigung, halten, stellung, gliederung