§ 4 StVorV
Einrichtung
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(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.
(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.
Einrichtung
(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.
(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.