§ 2 StVOuaVsAusnV 3

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Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Suchhilfen: behinderte Kinder im Auto, ärztliche Bescheinigung Kind, Kinder‑Sicherheitsgurt, Ausnahme Kindersitzpflicht, Kinder‑Transport mit Behinderung, Nachweis für Sonder‑Sicherungsgerät, scheinigung, hinderung