§ 21b StVZO

Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

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Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.

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