§ 64b StVZO

Kennzeichnung

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An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.

Suchhilfen: Kennzeichnung Fahrzeugbesitzer, Besitzerangaben am Fahrzeug, Name und Adresse am Gespann, Fahrzeug Kennzeichnungspflicht, Unverwischbare Beschriftung, Besitzerdaten am Auto, Kennzeichnungspflicht Gespannfahrzeug, sitzerangaben, schriftung, sitzerdaten