§ 2 StVZOAusnV 42
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Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.
Suchhilfen: Gewichtsänderung Fahrzeug, Seitliche Schutzvorrichtung, Leermasse ändern, Meldung Fahrzeuggewicht, Eintragungspflicht Gewicht, Teilegutachten Hinweis