§ 1 StVZOAusnV 54
↗ Links
- 1.
- Identrad ein Rad, das unter Verwendung derselben Fertigungseinrichtungen produziert wurde, wie das vom Fahrzeughersteller serienmäßig angebaute Rad; das Identrad unterscheidet sich vom serienmäßig angebauten Rad nur durch das fehlende Warenzeichen und/oder die fehlende Teilenummer des Fahrzeugherstellers und der zusätzlichen Genehmigungsnummer des Kraftfahrtbundesamtes,
- 2.
- Nachbaurad ein Stahlscheibenrad, das dem serienmäßig angebauten und mit der Betriebserlaubnis der Fahrzeuges genehmigten Rad nachgebaut ist; es entspricht in allen Maßen, Werkstoff und Standfestigkeit dem vom Fahrzeughersteller in Serie angebauten Rad.
(2) Abweichend von § 19 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung braucht der Führer eines Fahrzeugs, an dem ein Ident- oder Nachbaurad oder mehrere angebaut wurde(n), nicht den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis mit den wesentlichen Angaben für die Verwendung dieses Teils mitzuführen. Dies gilt nur, wenn für diese Räder eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
Fußnoten
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müßte richtig lauten "des"
Suchhilfen: Identrad ohne Genehmigungsnachweis, Nachbaurad Zulassungspflicht, Rad Ersatzteil Betriebserlaubnis, Fahrzeugrad Nachbau Dokumentation, Betriebserlaubnis Abdruck beifügen, Rad Typzuordnung Verkaufskatalog, fügen