§ 14 StZG

Bußgeldvorschriften

📖
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
2.
entgegen § 12 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Suchhilfen: falsche Angabe, unvollständige Angabe, Anzeige nicht rechtzeitig, Bußgeld wegen falscher Angaben, gaben