§ 3 SUG

Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

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Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

Suchhilfen: behördliche Aufgaben EU‑Recht, Verwaltung von EU‑Verordnungen, EU‑Gesetzesvollzug durch Bundesbehörden, Zuständigkeit bei EU‑Rechtsakten, EU‑Vorgaben in der Bundesverwaltung, gaben, waltung