§ 5 SVBezGrV 2013

Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

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Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20111,1740
20131,1767”