§ 5 SVBezGrV 2015

Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

📖
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
„JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
20131,1762
20151,1717“