§ 4 SVBezGrV 2020
Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
📖
↗ Links
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62 550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56 250 Euro.
Suchhilfen: Arbeitseinkommen Grenze KV