§ 5 SVersLV

Anrechnungsfreibetrag

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Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
- Übergangsrente 77,5 vom Hundert,
- befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert,
- Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert,
- Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,
- Invalidenteilrente 45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.

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