§ 14 SVFAngAusbV 1997

Übergangsregelung

📖

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: Übergangsregelung Berufsausbildung, Ausbildung Vertragsänderung, Berufsausbildung Übergangsbestimmungen, Ausbildungsrecht Übergangsfrist, gangsregelung, rufsausbildung, bildung, tragsänderung, gangsbestimmungen