§ 6 SVFAngAusbV 1997
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Geändert durch Art. 57 G v. 24.3.1997 I 594
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026