§ 44 SVG
Ausschluss
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(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.
Suchhilfen: Kapitalabfindung Bewilligung, Abfindung Verwendung, Abfindung Ausschluss, Ruhestand Bundeswehr, Wiedereinstellung Soldat, Öffentlicher Dienst Nutzung, Soldat Rückkehr Dienst, Abfindung im Ruhestand, willigung, findung, wendung, einstellung