§ 67 SVG
Aufrechnung und Zurückbehaltung
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Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Suchhilfen: Aufrechnung Versorgungsbezüge, Zurückbehaltungsrecht Übergangsbeihilfe, Pfändbares Aufrechnungsrecht, Schadensersatz trotz Aufrechnung, Aufrechnung bei Dienstverhältnis, Zurückbehaltung bei Sozialleistungen, rechnung, behaltung