§ 5 SVRV

Belegpflicht

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Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 99

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

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