§ 9 SVSaarAnglG
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Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.
Suchhilfen: freiwillige Krankenversicherung Rentner, bestehende Versicherung beibehalten, Versicherungsstatus Rentner, Versicherungsschutz Rentner erhalten, Versicherung unverändert bleiben, sicherung, behalten, halten