Anlage 1 SVWO – (zu § 15 Absatz 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 169 - 172)



Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVWO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.12.2022 I 2759

Änderung durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026