Anlage 1 SVWO – (zu § 15 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 169 - 172)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVWO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.12.2022 I 2759
Änderung durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026