§ 1 SzVersFachwPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ und zur „Geprüften Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
- 1.
- Aufbereiten, Analysieren und Entscheiden von komplexen Sachverhalten in Kern- und Dienstleistungsprozessen,
- 2.
- Beraten von Versicherten und Antragstellern in Bezug auf komplexe Leistungserstellungsprozesse,
- 3.
- Ermitteln und Interpretieren von sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten,
- 4.
- Vorbereiten und Einleiten von Arbeitgeberprüfverfahren,
- 5.
- Mitwirken bei Widerspruchs- und Klageverfahren,
- 6.
- Kooperieren mit internen und externen Stellen unter Lenkung von Kommunikationsprozessen,
- 7.
- Planen, Steuern, Evaluieren und Optimieren von Kern- und Dienstleistungsprozessen im eigenen Aufgabenbereich unter Einbeziehung von Steuerungs- und Controllinginstrumenten,
- 8.
- Entwickeln, Durchführen und Bewerten von Projekten und Maßnahmen des Kunden-, Veränderungs- und Qualitätsmanagements,
- 9.
- Qualifizieren und Fördern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anhand einer zielorientierten Führung sowie Planen und Durchführen der Ausbildung,
- 10.
- Steuern einer sachgerechten Arbeitsverteilung auf Grundlage einer bedarfsgerechten Personalplanung und -kontrolle.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“.
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