§ 11 TÄHAV
Informationspflichten
↗ Links
- 1.
- der in den Zulassungsbedingungen oder in den Registrierungsbedingungen angegebenen Wartezeit oder
- 2.
- auf die nach Artikel 115 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegte Wartezeit
(2) Bei Tierarten, die Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht unterfallen, ist die Wartezeit so zu bemessen, dass die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat die Tierhalterin oder den Tierhalter unverzüglich auf die Einhaltung dieser Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu lassen.
- 1.
- das homöopathische Humanarzneimittel im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurde und pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die den in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 angegebenen Konzentrationen entsprechen, oder
- 2.
- die Konzentration der verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe jeweils ein Zehntausendstel nicht übersteigt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein registriertes homöopathisches Tierarzneimittel bei anderen als den in der Packungsbeilage angegebenen Zieltierarten angewendet oder für diese abgegeben wird, soweit die Anwendung oder Abgabe für Tiere erfolgt, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
Suchhilfen: Wartezeit Hinweis, Tierarzneimittel Anwendung, Rückstandshöchstmenge Lebensmittel, Veterinärmedizin Information, Tierhalter Aufklärung, Zulassungsbedingungen Hinweis, wendung, klärung, lassungsbedingungen