§ 36 TabakerzG
Einziehung
📖
↗ Links
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Suchhilfen: Tabakgegenstand einziehen, Rauchwaren beschlagnahmen, Tabakware konfiszieren, Tabakutensil einziehen, Verstoß TabakerzG Einziehung, Ordnungswidrigkeit Tabak einziehen, ziehen, schlagnahmen, ziehung