§ 45 TabakerzG

Übertragung von Ermächtigungen

📖

In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

Suchhilfen: Rechtsverordnung delegieren, Landesregierung Befugnisse, Behörde Zuständigkeit, Ermächtigung auf andere Behörde, mächtigung