§ 22 TabakerzV

Externer Prüfer

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(1) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.

(2) Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository. Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.

Fußnoten

(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)

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