§ 11 TabStV

Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

📖

Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

Suchhilfen: Tabakwaren Verlust melden, Zollamt Anzeige Zerstörung, Steuerlager Verlust, Tabaklager Zerstörung melden, Unwiederbringlicher Verlust Tabak, Tabaksteuerlager Schaden, Zollbehörde Verlustanzeige, Tabakwaren unwiederbringlich verloren, störung, loren