§ 11 TAV

Vernetzung

📖

Die Traumaambulanzen sollen sich mit örtlich ansässigen Organisationen und Leistungserbringern vernetzen, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für Leistungsberechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bereitstellen. Die Bildung von Qualitätszirkeln ist möglich.

Suchhilfen: Vernetzung Traumaambulanz, Kooperation Hilfsorganisation, Qualitätszirkel Gesundheit, Zusammenarbeit Sozialhilfe, Netzwerkbildung Leistungserbringer, Unterstützungsangebote SGB XIV, netzung