§ 11 TAV
Vernetzung
📖
↗ Links
Die Traumaambulanzen sollen sich mit örtlich ansässigen Organisationen und Leistungserbringern vernetzen, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für Leistungsberechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bereitstellen. Die Bildung von Qualitätszirkeln ist möglich.
Suchhilfen: Vernetzung Traumaambulanz, Kooperation Hilfsorganisation, Qualitätszirkel Gesundheit, Zusammenarbeit Sozialhilfe, Netzwerkbildung Leistungserbringer, Unterstützungsangebote SGB XIV, netzung