§ 20 TAMG
Verordnungsermächtigung zur Regelung von Ausnahmen von der Großhandelsvertriebserlaubnis
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit § 1 vereinbar ist, zu bestimmen,
- 1.
- dass die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln zwischen zwei Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht an die Voraussetzung gebunden ist, eine Großhandelsvertriebserlaubnis zu besitzen, und
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Abgabe nach Nummer 1 zulässig ist.
Suchhilfen: Tierarzneimittel Abgabe ohne Lizenz, Handel mit Tierarzneimitteln Kleinmengen