§ 34 TAMG

Pharmakovigilanz

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Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz zur Erkennung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Verhütung mutmaßlich unerwünschter Ereignisse oder anderer Probleme im Zusammenhang mit einem zugelassenen Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkt ist Kapitel IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Pharmakovigilanz Tierarzneimittel, Unerwünschte Ereignisse melden, Tierarzneimittel Nebenwirkungen, Veterinärmedizinische Produkt Sicherheit, Risikoüberwachung Tierarzneimittel, Meldung von Arzneimittelrisiken