§ 52 TAppV
Tierartkliniken
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(1) In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen.
(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.
Suchhilfen: Einhufer Prüfung, Wiederkäuer Klausur, Schweine Fachprüfung, Klein- und Heimtiere Prüfung, Tierartklinik Prüfung, Prüfungsausschuss Verteilung, teilung