§ 3 TechFachwPrV
Gliederung und Durchführung der Prüfung
↗ Links
- 1.
- Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
- 2.
- Technische Qualifikationen,
- 3.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Recht und Steuern,
- 4.
- Unternehmensführung.
- 1.
- Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
- 2.
- Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie,
- 3.
- Fertigungs- und Betriebstechnik.
- 1.
- Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik,
- 2.
- Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle,
- 3.
- Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz,
- 4.
- Führung und Zusammenarbeit.
(5) Die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gemäß Absatz 2, "Technische Qualifikationen" gemäß Absatz 3 und "Handlungsspezifische Qualifikationen" gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.
(6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt.
Suchhilfen: Wirtschaftsqualifikation prüfen, technische Qualifikation prüfen, Handlungsqualifikation prüfen, Prüfung Wirtschaftsbereiche, Prüfung Technische Grundlagen, Qualifikationsaufgaben schreiben, Qualifikationsbereiche prüfen