§ 8 TechKontrollV
Informationen unter den Mitgliedstaaten
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Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist.
Suchhilfen: Jahresbericht Behördenzuständigkeit, Meldung Ansprechpartner, Austausch behördlicher Informationen, Kontrollstelle Meldungspflicht, Jährliche Meldung Zuständigkeit, Informationsweitergabe zwischen Ländern, Bundesamt Kontaktstelle