§ 17 TEHG

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

Suchhilfen: Zuteilungsentscheidung anfechten, Beschluss Durchsetzung Aufschub, Aufschiebende Wirkung ausschließen, Rechtsmittel ohne sofortige Wirkung, teilungsentscheidung, fechten, setzung, schließen