§ 2 TEHG
Anwendungsbereich
↗ Links
(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
- 1.
- § 19 für den Bereich Anlagen,
- 2.
- die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
- 3.
- § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
Suchhilfen: Geltungsbereich des Gesetzes, betroffene Branchen, Anwendung auf Luftverkehr, Anwendung auf Seeverkehr, CBAM‑Verordnung Pflichten, Überwachung von Emissionen, Berichterstattungspflicht Unternehmen, Anwendungsbereich Teil‑A Tätigkeiten, wendung, wachung, nehmen