§ 25 TEHG

Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

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Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

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