§ 5 TEHG

Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

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(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
1.
für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2.
für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
3.
für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4.
für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.

Suchhilfen: Schifffahrtsunternehmen Emission melden, Luftfahrzeug Emission nachweisen, Anlagenbetreiber Emissionsdaten, Verantwortliche Emissionsbericht, Emissionen prüfen lassen, Emissionen melden Behörde, weisen