§ 16 TelekAGSa
Schweigepflicht
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Suchhilfen: Geheimnisse wahren, Stillschweigen nach Ausscheiden, Vertrauliche Angaben bewahren, Aufsichtsrat Vertraulichkeit, scheiden, gaben