§ 15 TexModSchneiderAusbV

Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion

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(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Materialprüfungen durchzuführen,
2.
Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
3.
Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
4.
Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
5.
logistische Prozesse darzustellen,
6.
Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
7.
Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Suchhilfen: Materialprüfung durchführen, Schnittteile konstruieren, Schweißtechnik anwenden, Klebetechnik nutzen, Verarbeitungskriterien festlegen, Logistikprozesse darstellen, Fertigungszeiten kalkulieren, Qualitätsabweichungen beheben, führen, wenden, arbeitungskriterien, heben