§ 7 TexModSchneiderAusbV

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

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(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Suchhilfen: Ausbildungsteil 1 Prüfung, Ausbildungsteil 2 Prüfung, Prüfung Ende zweites Ausbildungsjahr, Prüfung Ende Berufsausbildung, rufsausbildung