§ 1 TextilGestAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Fußnoten
§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten
Suchhilfen: Textilgestalter Ausbildung, Handwerksberuf staatlich anerkannt, Textilgestaltung Ausbildung, bildung