§ 8 TextilPrAusbV
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
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Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Suchhilfen: Berufsausbildung Textilstopfer, Ausbildung bei Verordnung, rufsausbildung, bildung, ordnung